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Gemeinde
Stockstadt am Rhein

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Hinweise zur Straßenreinigungspflicht und Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen

Der Sommer hält Einzug in unserer Gemeinde und die Pflanzen fangen wieder an zu wachsen, zu blühen und zu gedeihen. So schön dies auch anzusehen ist, so müssen dennoch auch die geltenden Vorschriften beachtet und eingehalten werden.

Dies betrifft zum einen die Straßenreinigungsplicht:

Gemäß § 3 „Verpflichtete“ unserer Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) sind die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer oder Nießbraucher zur Straßenreinigung verpflichtet.

Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus bis zur Mitte der Fahrbahn. Zur Reinigungspflicht gehört auch die Entfernung aller nicht auf die Straße gehörenden Gegenstände, insbesondere die Beseitigung von Gras, Unkraut, Laub, Kehricht sowie sonstigem Unrat jeglicher Art und bei Schneefall zusätzlich auch die Räumung von Schnee.

Die Reinigung ist gemäß § 8 der Straßenreinigungssatzung wie folgt durchzuführen:

Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) eine sofortige Reinigung notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag und zwar

  1. in der Zeit vom 01. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr,
  2. in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr

zu reinigen.

Zum anderen möchten wir auch nochmal an den notwendigen und zulässigen Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen erinnern.

Hecken, Büsche, Äste und Zweige dürfen nicht in das sogenannte „Lichtraumprofil“ der Straße oder des Gehweges hineinragen, weil dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Der regelmäßige Rückschnitt ist Pflicht für die Grundstücksbesitzer, um u. a. eine Behinderung für Rettungs-, Ver- und Entsorgungs- und Straßenreinigungsfahrzeuge durch überhängende Äste und Zweige zu vermeiden.

 Über dem Gehweg muss ein Freiraum von 2,50 m und über der Fahrbahn ein Freiraum von 4,50 m vorhanden sein. (s. nachfolgende Grafik)

Gemäß § 39 Abs. 5, Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz ist es zwar verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig aber sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Wir bitten um entsprechende Kenntnisnahme, Beachtung sowie Umsetzung. Bei weiteren Rückfragen steht Ihnen das Ordnungsamt gerne telefonisch (06158-82923) oder per Mail unter zur Verfügung.

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Stockstadt am Rhein 
gez. Kraft,

  1. Beigeordnete
Grafik für den Rückschnitt von Bäumen und Sträucher
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