Wie jedes Jahr, möchten wir auch dieses Jahr unsere Bürgerinnen und Bürger wieder an ihre Verpflichtung zur Straßenreinigung und zum Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen ab 01. Oktober erinnern:
- Straßenreinigungsplicht
Gemäß § 3 „Verpflichtete“ unserer Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) sind die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer oder Nießbraucher zur Straßenreinigung verpflichtet.
Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus bis zur Mitte der Fahrbahn. Zur Reinigungspflicht gehört auch die Entfernung aller nicht auf die Straße gehörenden Gegenstände, insbesondere die Beseitigung von Gras, Unkraut, Laub, Kehricht sowie sonstigem Unrat jeglicher Art und bei Schneefall zusätzlich auch die Räumung von Schnee.
Die Reinigung ist gemäß § 8 der Straßenreinigungssatzung wie folgt durchzuführen:
Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) eine sofortige Reinigung notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag und zwar
- in der Zeit vom 01. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr,
- in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr
zu reinigen.
- Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen ab 01. Oktober
Zwischen dem 01. Oktober und 28. Februar (außerhalb der Brut- und Setzzeit) können Hecken, Sträuchern und Bäume grundsätzlich, nach Rückversicherung, dass sich kein bebrütetes Nest darin befindet, bedenkenlos zurückgeschnitten werden.
Hecken, Büsche, Äste und Zweige dürfen nicht in das sogenannte „Lichtraumprofil“ der Straße oder des Gehweges hineinragen, weil dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Der regelmäßige Rückschnitt ist Pflicht für die Grundstücksbesitzer, um u. a. eine Behinderung für Rettungs-, Ver- und Entsorgungs- und Straßenreinigungsfahrzeuge durch überhängende Äste und Zweige zu vermeiden.
Über dem Gehweg muss ein Freiraum von 2,50 m und über der Fahrbahn ein Freiraum von 4,50 m vorhanden sein. (s. nachfolgende Grafik)
Es können stichprobenartige Kontrollen seitens des Ordnungsamtes stattfinden und die betroffenen Grundstückseigentümer/-bewohner werden anschließend schriftlich auf die v. g. Verpflichtung hingewiesen. Wir bitten daher auch in Ihrem eigenen Interesse um entsprechende Kenntnisnahme, Beachtung sowie Umsetzung. Bei weiteren Rückfragen steht Ihnen das Ordnungsamt gerne telefonisch (06158-82923) oder per Mail unter zur Verfügung.
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Stockstadt am Rhein
gez. Raschel,
Bürgermeister