Feststellung über das Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Gemeindevertretung der Gemeinde Stockstadt am Rhein.
Der Gemeindevertreter Herr Horst Wenner, Kleingasse 8a, Stockstadt am Rhein, hat mit Schreiben vom 07.09.2025 auf sein Mandat als Gemeindevertreter der Gemeinde Stockstadt am Rhein verzichtet.
Gemäß §§ 33 Abs. 3, 34 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) habe ich das Ausscheiden von Herrn Horst Wenner aus der Gemeindevertretung der Gemeinde Stockstadt am Rhein festgestellt.
Der nächste noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen aus dem Gemeindewahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschland (CDU), Herr Norbert Kaltenmorgen, wohnhaft Wilhelmstraße 16, 64589 Stockstadt am Rhein, rückt mit dieser Feststellung in die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockstadt am Rhein nach.
Gegen diese Feststellungen ist gemäß § 34 Abs. 4 i.V.m. § 25 KWG die Möglichkeit des Einspruchs gegeben. Einspruch kann jede/r wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift bei mir erheben. Er ist innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einspruch einer/eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltende macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens 48 Wahlberechtigte unterstützen.
Gez.
– Raschel –
Gemeindewahlleiter