Stockstadt, 15.04.2026
Bauleitplanung der Gemeinde Stockstadt am Rhein
Bebauungsplan „Köllsche Gärten – Wohnen am Kühkopf“ 1. Bauabschnitt
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Frist: Mittwoch, den 15.04.2026 – einschl. Freitag, den 15.05.2026
Die Gemeinde Stockstadt am Rhein hat am 18.12.2020 den Aufstellungsbeschluss sowie am 21.02.2023 den Entwurfs- und Offenlagebeschluss für den Bebauungsplan „Köllsche Gärten – Wohnen am Kühkopf“, 1. Bauabschnitt, gefasst.
Nach der Offenlage wurde die Planung fortentwickelt und insbesondere an veränderte Rahmenbedingungen sowie die zwischenzeitlich realisierte Kindertagesstätte angepasst. Dabei erfolgte eine maßvolle Optimierung von Flächenstruktur, baulicher Dichte und Erschließung, ohne die städtebaulichen und freiraumplanerischen Qualitäten zu verändern. Die Grundzüge der Planung bleiben unberührt. Vorgesehen ist weiterhin die Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebiets gemäß § 4 BauNVO mit ergänzenden Nutzungen (u. a. soziale Einrichtungen, Gastronomie). Das Plangebiet umfasst ca. 15,9 ha und liegt zwischen Bahnlinie Frankfurt–Mannheim, Pariser Straße, Odenwaldring und dem Gewerbegebiet „Stockstadt Ost“.
Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird während der oben genannten Veröffentlichungsfrist Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen in Bezug auf die durch blaue Schrift in den Planunterlagen kenntlich gemachten Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen und ihrer möglichen Auswirkungen abzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Raschel
Bürgermeister
Die mit * gekennzeichneten Gutachten sind gegenüber der Entwurfsoffenlage unverändert.
Stockstadt, 6.8.2021
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Frist: bis 10.09.2021 (einschließlich)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockstadt am Rhein hat in der Sitzung am 18.12.2020 den Aufstellungsbeschluss für den rd. 14,5 ha umfassenden 1. Bauabschnitt des Bebauungsplans „Köllsche Gärten – Wohnen am Kühkopf“ gefasst. Im Mittelpunkt der Planung steht die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets i.S. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Weitergehende Nutzungen wie eine Kindertagesstätte, Seniorenwohnen, Gastronomie/Café etc. sind hier ebenfalls vorgesehen.
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)